Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung

AlgIIV 2008

§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben

Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

§ 4 § 5a